Patientenverfügung – was geht mich das an?
Von der Möglichkeit, seinen Willen bezüglich medizinischer Massnahmen in einer Patientenverfügung festzuhalten, wird heute noch relativ wenig Gebrauch gemacht. Mit dem neuen Erwachsenenschutzrecht wird die Patientenverfügung allerdings an Bedeutung gewinnen. Insbesondere für Lesben und Schwule, die oft im Konkubinat leben, ist die Patientenverfügung ein geeignetes Instrument der Selbstbestimmung im Krankheitsfall.
Stell dir vor, du erleidest einen schweren Unfall im Verkehr, bei der Arbeit oder beim Sport; die Prognosen sind unklar. Du liegst im Koma, bist gelähmt oder unfähig, einen klaren Gedanken zu fassen und dich zu äussern. Du erleidest einen Hirnschlag. Das kann zu Lähmungen führen, so dass du nicht mehr sprechen kannst, oder zu einer tiefen Bewusstlosigkeit. Oder du wirst unheilbar krebskrank und starke Medikamente trüben dein Bewusstsein.Gerne schieben wir solche Gedanken weit von uns weg. Was aber, wenn es doch eintritt? Was möchtest du, das man in diesen Situationen für dich tut oder bleiben lässt? Und – für uns Lesben und Schwule oftmals zentral – wer soll und darf entscheiden, wenn du selber nicht mehr kannst?
Im Spital wird heute meist die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner als nächste(r) Angehörige(r) akzeptiert. Rein rechtlich gibt es jedoch keine Handhabe dies zu fordern. Wenn die Familie der Kranken etwas dagegen hat, wird die langjährige Lebenspartnerin nicht gefragt.
Eine Patientenverfügung geht vor
In einer Patientenverfügung kann ich verschiedene Dinge regeln: Mit der Beschreibung der Therapieziele kann ich zum Beispiel festhalten, ob und in welchen Situationen Massnahmen primär der Lebenserhaltung und – verlängerung oder der Behandlung von Schmerzen und krankheitsbedingten Symptomen wie Atemnot dienen sollen.
Mit der Bezeichnung einer Vertrauensperson kann ich eine Person nennen, die an meiner Stelle über die medizinische Behandlung entscheidet, wenn ich dazu nicht mehr in der Lage bin. Und so kann ich meiner Lebenspartnerin oder meinem Lebenspartner die Entscheidungsbefugnis erteilen.
Was muss und darf in einer Patientenverfügung stehen?
Mit dem neuen Erwachsenenschutzrecht, das voraussichtlich 2012 in Kraft tritt, wird die Verbindlichkeit von Patientenverfügungen auf gesamtschweizerischer Ebene einheitlich geregelt. Ich darf in einer Patientenverfügung keine Handlungen fordern, die nicht mit dem Recht vereinbar sind (z.B. Tötung auf Verlangen). Hingegen können Behandlungen, die medizinisch angezeigt wären, abgelehnt werden. Helfen kann die Beschreibung der eigenen Werthaltung: Was verstehe ich unter «Lebensqualität», «Würde» oder «Gesundheit»? Eine Patientenverfügung muss schriftlich, datiert und unterzeichnet sein. Vorlagen sind im Internet zu finden. Wichtig ist das Gespräch mit der Partnerin oder dem Partner und allenfalls mit der Familie und dem Hausarzt: sie müssen wissen, dass eine Patientenverfügung vorliegt und wo sie aufbewahrt wird.
Chancen und Grenzen einer Patientenverfügung
Die Patientenverfügung gibt mir einerseits die Chance, auch bei schwerer Krankheit selbstbestimmt zu sein. Andererseits verlangt das Ausfüllen einer Patientenverfügung nach persönlicher Auseinandersetzung mit Krankheit, Unfall, Sterben und Tod. Wer befasst sich vor allem in jüngeren Jahren gerne damit? Zudem ist es schwierig, sich in gesunden Lebensphasen vorzustellen, welchen medizinischen Massnahmen man in Grenzsituationen zustimmen würde und welchen nicht. Man sollte sich darum mit dem Ausfüllen einer Patientenverfügung Zeit lassen und sich gut informieren.
Weitere Informationen
Die Schweizerische Akademie der medizinischen Wissenschaften (www.samw.ch) hat neue Empfehlungen veröffentlicht. Es ist erklärt, was in eine Patientenverfügung gehört und wie diese auszufüllen ist.
Vorlagen für Patientenverfügungen finden sich viele. Unter anderem auf www.dialog-ethik.ch.
