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Gesundheit

Patientenverfügung – was geht mich das an?Patientenverfügung – was geht mich das an?

Von der Möglichkeit, seinen Willen bezüglich medizinischer Mass­nahmen in einer Patienten­verfügung festzuhalten, wird heute noch relativ wenig Ge­brauch gemacht. Mit dem neuen Erwachsenen­schutz­recht wird die Patienten­verfügung allerdings an Bedeutung gewinnen. Ins­besondere für Lesben und Schwule, die oft im Konkubinat leben, ist die Patienten­verfügung ein geeignetes Instru­ment der Selbst­bestimmung im Krankheitsfall.

Stell dir vor, du erleidest einen schweren Unfall im Verkehr, bei der Arbeit oder beim Sport; die Prognosen sind unklar. Du liegst im Koma, bist gelähmt oder unfähig, einen klaren Gedanken zu fassen und dich zu äussern. Du erleidest einen Hirnschlag. Das kann zu Lähmungen führen, so dass du nicht mehr sprechen kannst, oder zu einer tiefen Bewusstlosigkeit. Oder du wirst unheilbar krebskrank und starke Medikamente trüben dein Bewusstsein.

Gerne schieben wir solche Gedanken weit von uns weg. Was aber, wenn es doch eintritt? Was möchtest du, das man in diesen Situationen für dich tut oder bleiben lässt? Und – für uns Lesben und Schwule oftmals zentral – wer soll und darf entscheiden, wenn du selber nicht mehr kannst?
Im Spital wird heute meist die Lebenspartnerin oder der Lebens­partner als nächste(r) Angehörige(r) akzeptiert. Rein rechtlich gibt es jedoch keine Handhabe dies zu fordern. Wenn die Familie der Kranken etwas dagegen hat, wird die langjährige Lebenspartnerin nicht gefragt.

Eine Patientenverfügung geht vor


In einer Patientenverfügung kann ich verschiedene Dinge regeln: Mit der Beschreibung der Therapieziele kann ich zum Beispiel festhalten, ob und in welchen Situationen Massnahmen primär der Lebenserhaltung und – verlängerung oder der Behandlung von Schmerzen und krankheitsbedingten Symptomen wie Atemnot dienen sollen.
Mit der Bezeichnung einer Ver­trauens­person kann ich eine Person nennen, die an meiner Stelle über die medizinische Behandlung entscheidet, wenn ich dazu nicht mehr in der Lage bin. Und so kann ich meiner Lebenspartnerin oder meinem Lebenspartner die Entscheidungsbefugnis erteilen.

Was muss und darf in einer Patientenverfügung stehen?


Mit dem neuen Erwachsenen­schutz­recht, das voraussichtlich 2012 in Kraft tritt, wird die Verbindlichkeit von Patienten­­verfügungen auf ge­samt­­schweizerischer Ebene ein­heitlich ge­regelt. Ich darf in einer Patienten­verfügung keine Hand­lungen fordern, die nicht mit dem Recht vereinbar sind (z.B. Tötung auf Verlangen). Hingegen können Behandlungen, die medizinisch an­gezeigt wären, abgelehnt werden. Helfen kann die Beschreibung der eigenen Werthaltung: Was verstehe ich unter «Lebensqualität», «Würde» oder «Gesundheit»? Eine Patientenverfügung muss schriftlich, datiert und unterzeichnet sein. Vorlagen sind im Internet zu finden. Wichtig ist das Gespräch mit der Partnerin oder dem Partner und allenfalls mit der Familie und dem Hausarzt: sie müssen wissen, dass eine Patientenverfügung vorliegt und wo sie aufbewahrt wird.

Chancen und Grenzen einer Patientenverfügung


Die Patientenverfügung gibt mir einerseits die Chance, auch bei schwerer Krankheit selbstbestimmt zu sein. Andererseits verlangt das Ausfüllen einer Patienten­verfügung nach persönlicher Aus­einander­setzung mit Krank­heit, Unfall, Sterben und Tod. Wer befasst sich vor allem in jüngeren Jahren gerne damit? Zudem ist es schwierig, sich in gesunden Lebens­phasen vor­zu­stellen, welchen medizinischen Mass­nahmen man in Grenzsituationen zustimmen würde und welchen nicht. Man sollte sich darum mit dem Ausfüllen einer Patientenverfügung Zeit lassen und sich gut informieren.

Weitere Informationen


Die Schweizerische Akademie der medizinischen Wissenschaften (www.samw.ch) hat neue Empfehlungen veröffentlicht. Es ist erklärt, was in eine Patientenverfügung gehört und wie diese auszufüllen ist.
Vorlagen für Patientenverfügungen finden sich viele. Unter anderem auf www.dialog-ethik.ch.
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Infos
Datum: 24.09.2009
Rubrik: Gesundheit
Autor: Karin Wäfler
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